Entwicklung eines Mindeststandards
Der Gesetzgeber unterscheidet „MediatorIn“ und „zertifizierte MediatorIn“. In der Rechtsverordnung wird etwas genauer festgelegt, welchen zeitlichen und inhaltlichen Umfang eine Ausbildung zum/r zertifizierten MediatorIn umfasst.
Neben 120 Zeitstunden in acht verschiedenen Themenfeldern sind Rollenspiele, Supervision und Weiterbildung festgelegt. Interessant ist jedoch, dass vor der Regulierung der Ausbildungsstandards durch den Gesetzgeber eine Ausbildung im Schnitt 220 Zeitstunden umfasst hat und bei vielen Anbietern bis heute noch umfasst. Dieser Stundenumfang hat sich seit der Renaissance der Mediation in den 80er Jahren als notwendig herausgestellt, um einen guten Qualitätsstandard sicherzustellen und MediatorInnen mit entsprechender Handlungskompetenz auszubilden.
Inhalte eines Ausbildungslehrgangs zum/r zert. MediatorIn
- Einführung und Grundlagen der Mediation (18 Stunden)
- Ablauf und Rahmenbedingungen der Mediation (30 Stunden)
- Verhandlungstechniken und –kompetenz (12 Stunden)
- Gesprächsführung, Kommunikationstechniken (18 Stunden)
- Konfliktkompetenz (12 Stunden)
- Recht der Mediation (6 Stunden)
- Recht in der Mediation (12 Stunden)
- Persönliche Kompetenz, Haltung und Rollenverständnis (12 Stunden)
Um die Bezeichnung „zertifizierte/r MediatorIn“ auch nach Abschluss der Ausbildung führen zu können, müssen folgende Leistungen nachweisbar sein:
- im Rahmen der Ausbildung oder in einem Jahr nach Abschluss der Ausbildung muss eine in realiter durchgeführte Mediation in einer Einzel-Supervision bearbeitet worden sein und eine entsprechende Bescheinigung dazu vorliegen
- in den zwei auf die Ausbildung folgenden Jahre müssen ebenso vier weitere in realiter durchgeführte Mediation jeweils in einer Einzel-Supervision bearbeitet worden sein und entsprechende Bescheinigung dazu vorliegen
- im Anschluss an die Ausbildung müssen regelmäßige Weiterbildungen stattfinden. In der Rückbetrachtung müssen in einem Zeitraum von zwei Jahren insgesamt 20 Stunden in Weiterbildung nachweisbar sein. Der Zeitpunkt beginnt mit Abschluss der Ausbildung.
Selbst-Zertifizierung
In Deutschland existiert keine zertifizierende zentrale Stelle. Der Gesetzgeber sicherte den MediatorInnen damit eine Unabhängigkeit und verhinderte letztlich bis heute damit eine Monopolbildung einzelner Anbieter.
MediatorInnen sind dazu verpflichtet, den Konfliktparteien ihre Qualifikation auf Wunsch nachzuweisen. Dies erfolgt ganz einfach durch Übermittlung der Nachweise. Auf dem deutschen Markt gibt es jedoch auch schon digitale Anbieter wie beispielsweise das Centralregister Mediation Deutschland, wo MediatorInnen ihre Nachweise transparent veröffentlichen und so eine Handreichung unnötig wird.